Allgemeine Geschäftsbedingungen
der cura3D GmbH & Co. KG
Stand August 2022
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der cura3D GmbH & Co. KG, Lützner Straße 102, 04177 Leipzig (im Folgenden „Lizenzgeber“)
und ihren Lizenznehmer (im „Folgenden „Lizenznehmer“) für Verträge über die zeitlich befristete Erbringung von Software as a Service – Dienstleistungen über das Internet. Die Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Lizenznehmer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lizenzgeber ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lizenzgeber in Kenntnis der AGB des Lizenznehmers die Leistungen an ihn vorbehaltlos ausführt.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lizenznehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Lizenzgebers maßgebend. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Lizenzgebers nicht berechtigt, Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mündlich zuzusagen. Derartige Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lizenzgeber.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lizenznehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss
(1) Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenzte Überlassung der Software „interactivetour cms“ (nachfolgend „Software“) des Lizenzgebers zur Nutzung über das Internet und die Einräumung von Speicherplatz auf den Servern des Lizenzgebers. Dem Lizenzgeber ist es gestattet, bei der Einräumung von Speicherplatz Nachunternehmer einzubeziehen. Die Datenverbindung zwischen den Rechnern und Systemen des Lizenznehmers und den beim bzw. für den Lizenzgeber betriebenen Systemen wird vom Lizenzgeber nicht geschuldet.
(2) Der Vertrag kommt mit Annahme des Angebots des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer zustande. Das Vertragsangebot des Lizenzgebers gilt als rechtzeitig angenommen, wenn der Lizenznehmer innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Angebots oder im Fall der Angabe einer Angebotsfrist bis zu deren Ablauf schriftlich die Annahme erklärt. Die Übermittlung der Annahme per Telefax oder E-Mail genügt, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
§ 3 Softwareüberlassung
(1) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer für die Dauer des Vertrages die Software in der jeweils aktuellen Version über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet der Lizenzgeber die Software auf einem Server ein, der über das Internet für den Lizenznehmer erreichbar ist.
(2) Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt sich abschließend aus dem Angebot des Lizenzgebers sowie der beigefügten Leistungsbeschreibung. Die darin enthaltenen Angaben sind nicht als Garantien zu verstehen. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.
(3) Der Lizenzgeber beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unverzüglich sämtliche Softwarefehler. Ein Fehler liegt dann vor, wenn die Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, fehlerhafte Ergebnisse liefert oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der Software unmöglich oder eingeschränkt ist.
(4) Der Lizenzgeber entwickelt die Software laufend weiter und wird diese durch laufende Updates und Upgrades verbessern.
§ 4 Nutzungsrechte an der Software
(1) Eine physische Überlassung der Software an den Lizenznehmer erfolgt nicht. Diese verbleibt – von vorübergehend (also run-time) clientseitig ablaufenden Komponenten (etwa Applets oder Skripten) abgesehen – auf den Rechnern und System des Lizenzgebers und/oder eines vom Lizenzgeber eingeschalteten Providers.
(2) Der Lizenznehmer erhält an der jeweils aktuellsten Version der Software für die vertraglich festgelegte Anzahl an Nutzern einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Rechte, die Software mittels Zugriffs über einen Browser nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen zu nutzen.
(3) Der Lizenznehmer darf die Software nur bearbeiten, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist.
(4) Der Lizenznehmer darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der Software in den Arbeitsspeicher auf dem Server des Lizenzgebers, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern der vom Lizenznehmer eingesetzten Hardware.
(5) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung der Software wird dem Lizenznehmer somit ausdrücklich nicht gestattet.
§ 5 Einräumung von Speicherplatz
(1) Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer einen definierten Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten. Der Lizenznehmer kann auf diesem Server Inhalte bis zum im Angebot des Lizenzgebers oder anderweitig vereinbarten Umfang ablegen. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer hiervon verständigen. Der Lizenznehmer kann vorbehaltlich der Verfügbarkeit beim Lizenzgeber entsprechende Kontingente nachbestellen.
(2) Der Lizenzgeber trägt dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind.
(3) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
(4) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
(5) Der Lizenzgeber ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Lizenznehmers zu treffen. Zu diesem Zweck wird der Lizenzgeber monatliche Backups vornehmen sowie die geeigneten und üblichen Maßnahmen treffen, die nach dem Stand der Technik geboten sind, insbesondere regelmäßige Updates sowie Schutz gegen schädliche Programme.
(6) Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer unverzüglich sämtliche Daten, die auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegt sind, herausgeben. Die Herausgabe der Daten erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers entweder durch Übergabe von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
§ 6 Support
(1) Der Lizenzgeber unterhält für Anfragen des Lizenznehmers zu Funktionen der Software einen Support-Service. Anfragen können über die auf der Website des Lizenzgebers angegebene Support-Hotline zu den dort angegebenen Zeiten oder per E-Mail gestellt werden. Die Anfragen werden in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
§ 7 Unterbrechung/Beeinträchtigung der Erreichbarkeit
(1) Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der vertragsgegenständlichen Software sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.
(2) Die Überwachung der Grundfunktionen der Software erfolgt täglich. Die Wartung der Software ist grundsätzlich von Montag bis Freitag 09:00 – 18:00 Uhr gewährleistet. Bei schweren Fehlern – die Nutzung der Software ist nicht mehr möglich bzw. ernstlich eingeschränkt – erfolgt die Wartung unverzüglich ab Kenntnis oder Information durch den Lizenznehmer. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer von den Wartungsarbeiten umgehend verständigen und den technischen Bedingungen entsprechend in der möglichst kürzesten Zeit durchführen. Sofern die Fehlerbehebung nicht innerhalb eines Arbeitstages möglich sein sollte, wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer davon unverzüglich unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums, der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen ist, per E-Mail verständigen.
(3) Die Verfügbarkeit der Software beträgt 99,0% im Jahresdurchschnitt einschließlich Wartungsarbeiten.
§ 8 Pflichten des Lizenznehmers
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber unverzüglich nach Vertragsabschluss alle zur benötigen Daten zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere die vollständigen Raum-Grundrisse zur Erstellung der Übersichtskarte, sofern dieses PlugIn bestellt wurde.
(2) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, eigenständig alle Bilddaten von Exponaten samt Metadaten gemäß den Vorgaben des Lizenzgebers zur Spezifikation der Eingabedaten zu übermitteln.
(3) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen.
(4) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Lizenznehmer, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen.
(5) Unbeschadet der Verpflichtung des Lizenzgebers zur Datensicherung ist der Lizenznehmer selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der Software erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich.
(6) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
(7) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, seine Zugangsdaten zur Software geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.
(8) Die von dem Lizenznehmer auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Lizenznehmer bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.
§ 9 Vergütung
(1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber für die Überlassung der Software und die Einräumung des Speicherplatzes das vereinbarte Entgelt zzgl. gesetzlicher MwSt. jährlich im Voraus zu bezahlen. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.
(2) Frühestens nach Ablauf von 12 Monaten ist der Lizenzgeber berechtigt, die vereinbarten Entgelte für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen schriftlich oder per E-Mail mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten zum darauffolgenden Monatsbeginn zu ändern. Bei einer Erhöhung von mehr als 10 % ist der Lizenznehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ankündigung schriftlich zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer zusammen mit der Ankündigung hinweisen.
§ 10 Gewährleistung
(1) Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatz gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB). Der Lizenzgeber leistet insbesondere Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Software wird der Lizenzgeber in angemessener Zeit beseitigen.
(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
(3) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel die bereits bei Vertragsschluss vorlagen ist ausgeschlossen.
(4) Der Lizenzgeber ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte den Lizenzgeber davon in Kenntnis setzen. Der Lizenzgeber hat den Lizenznehmern von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
§ 11 Haftung
(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt
• bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
• für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
• nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
• im Umfang einer vom Verkäufer übernommenen Garantie.
(2) Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß § 11 (1) haftet der Lizenzgeber bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht.
(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.
(5) Für den Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Lizenznehmer unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch
sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
§ 12 Vertraulichkeit
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Knowhow.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.
(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(4) Die Vertragsparteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Vertragsparteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung des Vertrages kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
(5) Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Regelungen zieht eine angemessene Vertragsstrafe nach sich, deren Höhe die verletzte Partei nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Weitergehende Ansprüche der verletzten Vertragspartei bleiben davon unberührt.
§ 13 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Er verlängert sich automatisch jeweils um 12 Monate, sofern er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Ende der Laufzeit gekündigt wird.
(2) Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist der Lizenzgeber insbesondere berechtigt, wenn der Lizenznehmer fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der Software verletzt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (E-Mail oder Brief).
§ 14 Datenschutz
(1) Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
(2) Sofern und soweit der Lizenzgeber im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Lizenznehmers hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen und diesem Vertrag als Anlage beifügen. In diesem Fall wird der Lizenzgeber die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Lizenznehmers verarbeiten.
§ 15 Sonstiges
(1) Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
(2) Dem Lizenznehmer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann zudem nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(3) Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Lizenzgebers, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine Ersatzregelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.