Allgemeine Geschäftsbedingungen
der cura3D GmbH & Co. KG
Stand Juli 2024
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der cura3D GmbH & Co. KG, Lützner Straße 102, 04177 Leipzig
(im Folgenden „Verkäufer“) und ihren Kunden für Verträge über die dauerhafte Softwareüberlassung. Die Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistungen an ihn vorbehaltlos ausführt.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger
Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mündlich zuzusagen. Derartige Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen,
die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss
(1) Der nachfolgende Vertrag regelt die vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zu erbringenden Softwarepflegeleistungen bezogen auf die im Softwareüberlassungsvertrag zwischen den Parteien (Anlage 1) genannte Software und spezifiziert zum einen die vom Auftragnehmer zu erbringenden Pflegeleistungen, die mit der gem. § 10 Abs. 1 (vorbehaltlich § 10 Abs. 2) zu zahlenden Pauschalvergütung abgegolten sind, sowie zum anderen in § 7 sonstige vom Auftragnehmer zu erbringende und vom Auftraggeber gem. § 10 Abs. 2 jeweils gesondert zu vergütende Pflegeleistungen.
(2) Der Pflege nach den §§ 3–5 unterliegt die Software nur in der jeweils aktuellen Version sowie der jeweiligen Vorgängerversion. Eine (neue) Version enthält die jeweils aktuellen Updates und neue Releases und wird durch die Stelle vor dem Punkt gekennzeichnet (z. B. 5.0) („Version“). Einzelne Updates oder Releases werden jeweils durch die Stelle nach dem Punkt gekennzeichnet (z. B. 4.1). Abgesehen von der jeweiligen Vorgängerversion hat der Auftraggeber keinen Anspruch darauf, dass der Auftragnehmer gleichzeitig eine ältere und die aktuelle Version bei ihm pflegt. Wünscht der Auftraggeber dies, hat er mit dem Auftragnehmer hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
§ 3 Mängelbeseitigung
(1) Der Auftragnehmer beseitigt innerhalb angemessener Frist ihm gemeldete Mängel der Software nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen:
(2) Ein Mangel der Software liegt vor, wenn (a) die Software bei vertragsgemäßem Einsatz gemäß dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Softwareüberlassungsvertrag aus Anlage 1 die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Funktionalitäten nicht erbringt oder (b) wenn sie sich für die nach dem Softwareüberlassungsvertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet oder (c) wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Software der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Software erwarten kann. Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, wenn
- sich das Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen (a)-(c) nur unwesentlich auf die Nutzung der Software auswirkt;
- eine Störung durch unsachgemäße Behandlung der Software im Sinne von § 8 Abs. 1 Unterpunkt 2 hervorgerufen wurde;
- die Ursache für eine Störung nicht in der Software liegt, sondern durch sonstige Ursachen hervorgerufen wird, die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegen
(3) Die Mängelbeseitigung erfolgt regelmäßig durch Überlassung von Software, welche die im Softwareüberlassungsvertrag aus Anlage 1 bezeichnete Software ändert und/oder ergänzt inklusive der Überlassung einer Dokumentation der geänderten und/oder ergänzten Funktionen. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung hat die Installation der Software in diesem Fall durch den Auftraggeber zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, eine Mangelbeseitigung remote (VPN-Verbindung oder Remote Desktop Sharing) oder vor Ort durchzuführen. Eine Mangelbeseitigung vor Ort ist im Rahmen der Pauschalvergütung gem. § 10 Abs. 1 nur an dem im Softwareüberlassungsvertrag oder sonst vertraglich vereinbarten Standort geschuldet. Der Auftraggeber kann jedoch eine Mangelbeseitigung an einem anderen Ort gegen gesonderte Vergütung verlangen, sofern dies dem Auftragnehmer zumutbar ist.
(4) Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im billigen Ermessen des Auftragnehmers. Bietet der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln neue Softwareteile, insbesondere Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, neue Releases, neue Versionen etc. an, so hat der Auftraggeber diese zu übernehmen und gemäß den Installationsanweisungen des Auftragnehmers zu installieren. Auf die zur Mangelbeseitigung überlassenen Softwareteile finden § 5 Abs. 3 und 4 Anwendung. Die Mangelbeseitigung in Form von neuen Softwareteilen, Patches, Bugfixes etc. kann der Auftraggeber ablehnen, wenn diese nicht die gleiche Kompatibilität und Funktionalität aufweisen wie der ersetzte Softwareteil oder aus sonstigen wichtigen Gründen ein Einsatz für den Auftraggeber nicht zumutbar ist. Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Auftraggeber erfolgen. Der Auftraggeber hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen.
(5) Kann der Auftragnehmer einen Mangel, der die Nutzung der Software unmöglich macht oder schwerwiegend einschränkt, nicht innerhalb angemessener Frist beseitigen, stellt er dem Auftraggeber vorübergehend eine Umgehungslösung zur Verfügung. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur dauerhaften Mangelbeseitigung bleibt durch die Lieferung einer vorübergehenden Umgehungslösung unberührt.
(6) Sofern ein vom Auftraggeber gemeldeter Mangel der Software nicht besteht und der Auftraggeber dies hätte erkennen können, ist der Auftragnehmer berechtigt, den dadurch verursachten Aufwand gesondert abzurechnen.
(7) Voraussetzung für die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers nach diesem § 2 im Rahmen der Pauschalvergütung gem. § 9 Abs. 1 ist, dass der Auftraggeber die zu pflegende Software in der im Softwareüberlassungsvertrag spezifizierten Software- und Hardwareumgebung einsetzt. Werden die dort genannten Spezifikationen geändert, sind diese Änderungen dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich mitzuteilen. Soweit sich aus der Änderung der im Softwareüberlassungsvertrag genannten Spezifikationen ein Mehraufwand für den Auftragnehmer ergibt, kann er diesen gem. § 7 gesondert berechnen.
§ 4 Anpassung an geänderte zwingende rechtliche Rahmenbedingungen/geänderte Anforderungen in der Sphäre des Auftraggebers
Der Auftragnehmer ist zu einer Anpassung der Software an sich ändernde rechtliche Rahmenbedingungen (d.h. zwingende Gesetze, Rechtsverordnungen, aufsichtsrechtliche Anforderungen) oder aufgrund sich ändernder Anforderungen in der Sphäre des Auftraggebers im Rahmen der gem. § 10 Abs. 1 geschuldeten pauschalen Vergütung nicht verpflichtet. Entsprechende Leistungen werden vom Auftragnehmer gem. § 8 gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung erbracht.
§ 5 Unterstützungsleistungen
(1) Der Auftragnehmer erbringt telefonisch oder per E-Mail Kurzberatung bei auftretenden Mängeln, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Software. Betreuungsaufgaben werden während der allgemeinen Servicezeit des Auftragnehmers (Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr) durchgeführt.
(2) Die Anfragen sind vom Auftragnehmer per E-Mail oder telefonisch zu stellen. Anfrage- und Mangelanzeigeberechtigt sind die in der Anlage 2 genannten Mitarbeiter des Auftragnehmers. Eine Vertretung, z.B. im Krankheitsfall, ist zulässig, sofern dies dem Auftragnehmer unter Benennung des Vertreters einschließlich dessen Kontaktdaten (E-Mail, Telefon) zuvor schriftlich angezeigt worden ist. Die Anzahl der Anfrageberechtigten ist auf 2 Mitarbeiter beschränkt.
§ 6 Weiterentwicklungen/Lieferung neuer Softwareteile
(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber alle vom Auftragnehmer freigegebenen Updates/Releases/Versionen (insgesamt „Softwareteile“) der Software zur Verfügung. Die Einordnung des jeweiligen Softwareteils unter die Begriffe „Update“, „Release“ und „Version“ steht im billigen Ermessen des Auftragnehmers.
(2) Der Auftragnehmer wird die Software weiterentwickeln und dem Auftraggeber die Weiterentwicklungen in Form neuer Programmteile zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber kann Anregungen zu möglichen Weiterentwicklungen geben. Der Auftragnehmer wird die Anregungen des Auftraggebers ernsthaft prüfen. Ein Anspruch auf Verwirklichung/Umsetzung dieser Anregungen besteht jedoch nicht.
(3) Soweit auftraggeberspezifische Anpassungen an der Software vorgenommen wurden, wird der Auftragnehmer diese auch – gegen gesonderte Vergütung – in den neuen Softwareteilen vornehmen.
(4) Die Lieferung von Softwareteilen erfolgt jeweils in Form des Objektcodes als Download in elektronischer Form über das Internet. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die für den Download erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Eine Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet.
(5) Dem Auftraggeber obliegt die ordnungsgemäße und vorschriftsmäßige Installation neuer Softwareteile. Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diesen hierbei gegen gesonderte Vergütung unterstützen.
§ 7 Dokumentation
Bei Änderung der Software auf Grundlage dieses Vertrags, z.B. bei der Beseitigung eines Mangels oder bei Lieferung neuer Softwareteile, wird der Auftragnehmer eine entsprechende Ergänzung/Aktualisierung der Benutzerdokumentation vornehmen. Die Aktualisierung der Dokumentation hat nach Wahl des Auftragnehmers entweder in Papier- oder elektronischer Form zu erfolgen.
§ 8 Sonstige Leistungen
(1) Der Auftragnehmer wird auf Wunsch des Auftraggebers die nachfolgend aufgeführten Leistungen, die mit der Software in Zusammenhang stehen, die aber nicht in den Leistungen §§ 3-7 dieses Vertrags enthalten sind, auf Wunsch des Auftraggebers gegen eine separat zu vereinbarende Vergütung erbringen. Dies gilt insbesondere für
- Leistungen, die auf Anforderung des Auftraggebers außerhalb der allgemeinen Servicezeit des Auftragnehmers (Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr) vorgenommen werden;
- Leistungen an der Software, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Obliegenheitsverletzungen des Auftraggebers, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, erforderlich werden;
- Leistungen an der Software, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände erforderlich werden;
- Leistungen an der Software, die im Zusammenhang mit der Installation eines an den Auftraggeber überlassenen Updates/Upgrades/Version/Release notwendig sind, einschließlich Einweisung bzgl. dieser Softwarestände;
- Anpassungen der Software an geänderte und/oder neue Geräte oder Betriebssysteme;
- Anpassungen der Software, die über die vom Auftragnehmer gem. § 6 gelieferten Anpassungen hinausgehen und beispielsweise aus geänderten bzw. neuen Nutzungsanforderungen des Auftraggebers oder geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen resultieren.
(2) Der Auftragnehmer wird die Leistungen im Sinne dieses § 8 im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten gegenüber dem Auftraggeber erbringen.
§ 9 Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistungen auf eigene Kosten unterstützen. Bei den Mitwirkungspflichten des Auftraggebers handelt es sich um echte Pflichten des Auftraggebers. Er wird auf Anforderung durch den Auftragnehmer oder soweit für ihn erkennbar erforderlich insbesondere
- während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt;
- Mängel unverzüglich nach Entdeckung per E-Mail dem Auftragnehmer melden;
- bei Mangelmeldungen die aufgetretenen Symptome und Auswirkungen auf die Software detailliert beobachten und dem Auftragnehmer einen Mangel unter Angabe von für die Mangelbeseitigung zweckdienlichen Informationen – insbesondere die Bedingungen, unter denen der Mangel auftritt, Symptome und Auswirkungen des Mangels in Textform melden;
- den Auftragnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Mangelursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den vom Auftragnehmer Beauftragten anhalten;
- die vom Auftragnehmer erhaltene Software und/oder Softwareteile (Patches, Bugfixes etc.) nach näheren Hinweisen vom Auftragnehmer unverzüglich einspielen und die vom Auftragnehmer übermittelten Vorschläge und Handlungsanweisungen zur Mangelbehebung einhalten;
- Alle im Zusammenhang mit der gepflegten Software verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen;
- Dem Auftragnehmer auf eigene Kosten (inkl. Verbindungskosten) einen Remote-Access (VPN-Verbindung oder Remote Desktop Sharing) zur Verfügung stellen. Hierbei wird der Auftragnehmer nach dem Stand der Technik angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Virusinfektionen oder anderen Beeinträchtigungen des Systems des Auftragnehmers durch Systeme des Auftraggebers treffen.
(2) Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungsleistung nicht vertragsgemäß erbringt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich hinweisen und dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist für die Erbringung der Mitwirkungsleistung setzen; gegebenenfalls wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auf etwaige nachteilige Folgen der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungsleistung im Rahmen der Nachfristsetzung hinweisen. Solange Mitwirkungsleistungen nicht vertragsgemäß erbracht sind, ist der Auftragnehmer von seiner betreffenden Leistungspflicht ganz oder teilweise insoweit befreit, wie der Auftragnehmer auf die jeweilige Mitwirkung angewiesen ist. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für Leistungsstörungen, die durch die nicht vertragsgemäße Erbringung von Mitwirkungsleistungen durch den Auftraggeber entstehen. Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungsleistung entstehender Mehraufwand des Auftragnehmers kann vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden. § 8 Abs. 1 findet Anwendung. Gegebenenfalls weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 10 Vergütung
(1) Die Vergütung für die unter §§ 3, 5, 6 und 7 aufgeführten Leistungen ergibt sich aus dem Angebot in Anlage 2 für die Software gemäß des Softwareüberlassungsvertrags Anlage 1. Dies gilt unabhängig davon, ob und wie oft Leistungen in Anspruch genommen werden. Von dieser pauschalen Vergütung ist die in Anlage 2 Pos. 1 genannte Anzahl an Servicestunden im Monat umfasst. Darüber hinausgehende Leistungen des Auftragnehmers werden mit 159,00 € Netto-Stundensatz berechnet. Bei Vor-Ort-Leistungen des Auftragnehmers werden zusätzliche Fahrtkosten berechnet.
(6) Sämtliche Preise und Pauschalen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 11 Sach- und Rechtsmängel
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind. Ein Mangel liegt vor, soweit die Leistungen (a) nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzen, (b) sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder (c) sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignen und nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
(2) Verletzen die Leistungen des Auftragnehmers Rechte Dritter, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl entweder auf eigene Kosten für den Auftraggeber das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen oder die Leistungen so austauschen oder abändern, dass sie die Rechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Unter der Voraussetzung, dass der Auftragnehmer im Hinblick auf die Rechtsverletzung schuldhaft gehandelt hat, der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich von der Geltendmachung von Ansprüchen wegen angeblicher Verletzung von Rechten Dritter durch die Leistungen des Auftragnehmers durch Dritte unterrichtet, dem Auftragnehmer die alleinige Rechtsverteidigung überlässt und den Auftragnehmer in zumutbarem Umfang bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen solchen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten für die Rechtsverteidigung Dritter freistellen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß § 11 finden Anwendung.
(3) Etwaig bestehende Minderungsrechte sowie das Recht auf Selbstvornahme sind ausgeschlossen. Ansprüche gemäß §§ 812 ff. BGB sind hiervon unberührt.
(2) Leistungen im Sinne des § 8 sowie Leistungen, für die der Auftragnehmer eine gesonderte Vergütung verlangen kann, sind nach Maßgabe einer zwischen den Parteien zuvor getroffenen Vereinbarung gesondert zu vergüten.
(3) Für den Zeitraum von einem Jahr seit Überlassung der Software gemäß Anlage Softwareüberlassungsvertrag bezieht sich – abweichend von Absatz 1 – die genannte Anzahl an Servicestunden im Monat ausschließlich auf Leistungen, die über § 3 hinausgehen. Leistungen, die der Mangelbeseitigung gemäß § 2 dienen, werden erst ab dem zweiten Jahr der Pflegevertragslaufzeit gemäß Absatz 1 umfasst.
(4) Die Vergütung gemäß Absatz 1 ist jeweils vierteljährlich im Voraus zahlbar. Sie ist jeweils mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
(5) Die Vergütung für gesondert abzurechnende Leistungen, insbesondere Leistungen gemäß § 8, wird jeweils monatlich nachträglich abgerechnet. Hinsichtlich der Fälligkeit und der Zahlungsfrist gilt vorstehender Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine geschuldete Mängelbeseitigung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der geschuldeten Vergütung zurückzubehalten.
(5) Verlangt der Auftraggeber nach Beendigung des Vertrags unter Berufung auf einen Sach- und/oder Rechtsmangel die Beseitigung eines Mangels an der Software, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieser Mangel auf einer vom Auftragnehmer erbrachten Pflegeleistung beruht. Die Darlegung und der Beweis gelten als erbracht, wenn er darlegt und nachweist, dass dieser Mangel vor Erbringung einer bestimmten, vom Auftraggeber genau zu bezeichnenden Pflegeleistung unter vergleichbaren Umständen nicht aufgetreten ist, sondern sich erst danach gezeigt hat, ohne dass andere Ursachen als die bezeichnete Pflegeleistung dafür ersichtlich sind. Insbesondere hat der Auftraggeber darzulegen und nachzuweisen, dass nach Beendigung des Vertrags keine Änderungen an der Software und deren Arbeitsumgebung vorgenommen worden sind, auf denen der Mangel beruhen kann.
(6) Die Regelungen dieses § 11 sind abschließend hinsichtlich Sach- und Rechtsmängeln. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 15 Abs. 3 sowie das Recht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Haftungsbegrenzung nach § 12 bleiben unberührt.
(7) Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres. Abweichend gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso bleiben die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes unberührt.
(8) Die Sach- und Rechtsmängelhaftung für die erbrachten Pflegeleistungen erlischt, wenn der Auftraggeber oder Dritte an der zu pflegenden Software Änderungen vornehmen, denen der Auftragnehmer vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Auftraggeber darlegt und nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.
§ 12 Haftung
Die Haftung für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestimmt sich, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt:
(1) Der Auftragnehmer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertrags-pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, in diesem Fall ist jedoch die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(4) Sämtliche Ansprüche unter diesem § 12 verjähren innerhalb von 1 Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies gilt nicht in Fällen der Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder in Fällen zwingender Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 13 Nutzungsrechte
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an der in Erfüllung dieses Vertrags gelieferten Software oder Softwareteilen (z.B. Versionen, Patches, Bugfixes) und Dokumentationen Nutzungsrechte nach Maßgabe des der Überlassung der Software zugrundeliegenden Softwareüberlassungsvertrags ein. Die dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von einer Kündigung des Vertrags unberührt.
§ 14 Vertraulichkeit
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
(2) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.
(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(4) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor die Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechend auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
(5) Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Regelungen zieht eine angemessene Vertragsstrafe nach sich, deren Höhe die verletzte Partei nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Weitergehende Ansprüche der verletzten Partei bleiben davon unberührt.
(6) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt, unbeschadet gegebenenfalls weitergehender zwingender gesetzlicher Geheimhaltungspflichten, für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Vertragsbeendigung weiter.
§ 15 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines jeden Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung ist erstmals zulässig mit Wirkung zum Ende des 1. Vertragsjahres.
(2) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne Gründe gem. § 649 BGB, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl die Ansprüche nach § 649 BGB oder stattdessen für seine Aufwendungen und den entgangenen Gewinn neben der Vergütung für die schon erbrachten Leistungen einen Pauschalbetrag i.H.v. 50 % der für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen geschuldeten Vergütung verlangen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der dem Auftragnehmer zustehende Betrag niedriger ist.
(3) Das Recht zur außerordentlichen schriftlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Vor einer solchen Kündigung hat die kündigende Vertragspartei innerhalb eines Zeitraums von einem Monat, nachdem ihr der wichtige Grund bekannt wurde, zunächst erfolglos schriftlich eine Abhilfefrist zu setzen oder die andere Vertragspartei schriftlich abzumahnen. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber wiederholt fällige Vergütungen nicht leistet. Weitere wichtige Gründe bleiben unberührt.
§ 16 Sonstiges
(1) Der Auftragnehmer hat das Recht, sich zur Erfüllung dieses Vertrags Subunternehmer zu bedienen.
(2) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Regelung aus § 354 a HGB bleibt hiervon ebenso unberührt, wie diejenige aus § 5 Abs. 7 des Softwareüberlassungsvertrages (Anlage 1).
(3) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann zudem nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere nach § 11 Abs. 4 Satz 2 dieser Bedingungen unberührt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.
(5) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
(6) Auf diesen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
(7) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Leipzig, sofern der Kunde Kaufmann ist.
(8) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutunggehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahe kommt.
(9) Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind verbindlicher Vertragsbestandteil.
(1) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines jeden Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung ist erstmals zulässig mit Wirkung zum Ende des 1. Vertragsjahres.
(2) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne Gründe gemäß § 649 BGB, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl die Ansprüche nach § 649 BGB oder stattdessen für seine Aufwendungen und den entgangenen Gewinn neben der Vergütung für die schon erbrachten Leistungen einen Pauschalbetrag in Höhe von 50 % der für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen geschuldeten Vergütung verlangen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der dem Auftragnehmer zustehende Betrag niedriger ist.
(3) Das Recht zur außerordentlichen schriftlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Vor einer solchen Kündigung hat die kündigende Vertragspartei innerhalb eines Zeitraums von einem Monat, nachdem ihr der wichtige Grund bekannt wurde, zunächst erfolglos schriftlich eine Abhilfefrist zu setzen oder die andere Vertragspartei schriftlich abzumahnen. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber wiederholt fällige Vergütungen nicht leistet. Weitere wichtige Gründe bleiben unberührt.
(4) Kündigt der Auftraggeber wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes, der vom Auftragnehmer zu vertreten ist, so wird der Auftragnehmer bereits im Voraus bezahlte Pflegegebühren anteilig zurückzahlen.